Informations- und Diskussionsveranstaltung mit MR Dr. Paula Lanske
zum Psychologengesetz 2013
Es ist uns auch im Jahr 2016 wieder gelungen, Frau MR Dr. Paula Lanske als Referentin für eine Informations- und Diskussionsveranstaltug zum Thema "Psychologengesetz 2013" zu gewinnen, und wir können Ihnen somit auch diesmal wieder für unseren Berufsstand wesentliche Aspekte zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung und den daraus erwachsenden Implikationen und Verpflichtungen "aus erster Hand" anbieten. Die Veranstaltung steht unter folgendem Motto:
Spezielle Aspekte des Psychologengesetzes 2013
(Tätigkeitsschutz, Verschwiegenheitspflicht, Spezialisierungen etc.).
Termin:
Donnerstag, 19.05.2016 von 16:00 bis 20:00 Uhr
Ort:
Hotel Roomz Vienna | Paragonstraße 1 | 1110 Wien (Anfahrtsplan)
Im Rahmen eines Imbisses (ab 15:00 Uhr) wurde zunächst die Möglichkeit zum fachlichen Austausch gegeben, wobei insbesondere auch Anfragen zum Kassenvertrag für Diagnostik im Vordergrund standen. Im Anschluss informierte Frau MR Dr. Paula Lanske über die bisherigen Erfahrungen mit der Gesetzesmaterie seit dem Inkrafttreten am 01.07.2014 sowie den neuesten Stand in Bezug auf die im PG 2013 neu geregelten Bereiche, und es gab natürlich die Möglichkeit zum Stellen von Fragen und zur Diskussion, von der auch ausgiebig Gebrauch gemacht wurde.
Das Skript des Vortrags von Frau Dr. Lanske steht gemeinsam mit den Unterlagen aus 2015
hier
zum Download zur Verfügung.
PG 2013 am 03.07.2013 beschlossen
Nun ist es doch noch in dieser Legislaturperiode trotz aller Anfeindungen und sonstigen Störaktionen über die Bühne gegangen: Am Mittwoch, dem 03.07.2013 wurde das Psychologengesetz 2013 einstimmig von allen Parteien im Nationalrat beschlossen.
EU-relevante Bestimmungen wie z.B. verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung oder die Verpflichtung zur ordentlichen Rechnungslegung treten schon mit 25.10.2013 in Kraft, die Anrechnungsbestimmungen im § 11 Abs. 5 hinsichtlich von Personen im Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten mit 21.12.2013, alle weiteren Bestimmungen im PG 2013 schließlich mit 01.07.2014. Die endgültige Fassung des nun beschlossenen Gesetzes finden Sie unter nachstehendem Link: http://tinyurl.com/PsyGes2013
Mit diesem neuen Gesetz ist ein Regelwerk gelungen, welches für unsere Berufsgruppe eine stärkere Professionalisierung und damit eine bessere Positionierung im Gesundheitswesen mit sich bringt und seit langem formulierte Forderungen unserer Berufsgruppe wie einen Tätigkeitsschutz für explizit klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Tätigkeiten, bezahlte Ausbildungsstellen etc. realisiert.
Wir freuen uns, dass wir in den verschiedenen Phasen der
Entstehung dieses Gesetzes mit unserer Expertise unterstützen und so
daran mitwirken konnten. Auch während der Begutachtungsfrist konnten
wir im Rahmen einer Informations- und Diskussionsveranstaltung mit
Frau MR Dr. Paula Lanske, die als zuständige Juristin das neue
Gesetz verfasst hat, Anregungen geben. Die offizielle
Stellungnahme
des Ö.P.F. zum Begutachtungsentwurf können Sie hier
nachlesen, einige unserer Anregungen wurden auch in den endgültigen
Gesetzestext übernommen.
Die langjährige, sorgfältige Vorbereitung des Psychologengesetzes 2013 zeigt sich auch in den relevanten Stellungnahmen zu diesem Gesetz, die Sie unter http://tinyurl.com/NRPsyG2013 abrufen können und die im Grundtenor positiv waren. Es hat auch Wortmeldungen und Stellungnahmen, die z.T. auf dem Hintergrund von durchschaubaren Interessen durch bemühtes Missverstehen ängste geschürt haben, durch Umformulierungen einzelner Gesetzesstellen konnte aber auch hier Klarheit geschaffen werden. Zum anderen Teil hat sich aber auch in den Kommentaren gezeigt, dass bereits seit 1990 bestehende Regelungen (also seit In-Kraft-Treten des derzeitig noch gültigen Psychologengesetzes) noch nicht allen im Gesundheitswesen Tätigen bekannt sind.
Nicht nur für die Auszubildenden und die Ausbildungseinrichtungen ergeben sich wesentliche änderungen, sondern auch für unsere Berufsgruppe – d.h. die bereits in die jeweiligen Liste eingetragene Berufsangehörigen. Wichtig sind dabei für uns v.a. die Übergangsbestimmungen.
Mit In-Kraft-Treten des PG 2013 können genauere Angaben zu beruflichen Tätigkeit eingetragen sowie bis zu vier Spezialisierungen angegeben werden, wobei diese zusätzlichen Informationen auch in den öffentlich zugänglichen Listen veröffentlicht werden. Damit wird es erstmals eine vollständige und offizielle Liste der KP & GP geben, die den Patienten eine Orientierung ermöglicht. Dies ist v.a. angesichts der Tatsache, dass es in letzter Zeit einen Wildwuchs an verschiedenen Listen gegeben hat, wobei eine Eintragung entweder an eine Mitgliedschaft zu einem Verein oder an ein Entgelt gebunden war, sehr positiv zu bewerten.
Für bereits in die Listen eingetragene Berufsangehörige genügt als Nachweis einer Spezialisierung eine Bestätigung über eine fünfjährige schwerpunktmäßige Tätigkeit. Falls diese ausschließlich freiberuflich erfolgt ist, müssen zusätzlich 50 Einheiten Supervision, Intervision oder theoretische Fortbildung vorliegen.
Der Abschluss einer den Bestimmungen des § 39 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung muss dem Gesundheitsministerium bis 31.12.2015 durch eine entsprechende Meldung des jeweiligen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
Dazu ist anzumerken, dass wir über die Berufshaftpflichtversicherung noch gesondert detailliert informieren werden, da davon auszugehen ist, dass die Mehrzahl der derzeitigen Berufsangehörigen über keinen den Bestimmungen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt und sich dadurch einige Fragen über einen allfälligen Ausstieg aus bestehenden Verträgen, Ergänzungspolizzen etc. ergeben werden.
Auch bezüglich der anderen Bestimmungen wird es noch Informationsbedarf geben. Das Gesundheitsministerium hat nun ein knappes Jahr Zeit, die Durchführung des Gesetzes vorzubereiten, ev. Durchführungsverordnungen zu erlassen und die Abläufe zu organisieren. Auch die Ausbildungseinrichtungen sind nun gefordert, ihre neuen Ausbildungscurricula zu erstellen und organisatorische Strukturen für die neuen Aufgaben zu entwickeln.
Wir werden auf unserer Homepage aktuelle Informationen allen
Berufsangehörigen zugänglich machen, konkreten und individuellen
Support können wir allerdings aus naheliegenden Gründen nur
Mitgliedern des Ö.P.F. bieten.
03.07.2013
Gesetzesentwurf zum PG 2013:
Nun bis zum 24.06.2013 in Begutachtung
Seit 27.05.2013 ist das neue Psychologengesetz in Begutachtung – da sich die Vorbereitungen verzögert haben, nunmehr unter dem Titel "Psychologengesetz 2013". Bis 24.06.2013 läuft die Begutachtungsfrist, unter http://tinyurl.com/PsyG2013 können Sie den Text und die dazugehörigen Materialien abrufen.
Das neue Psychologengesetz bringt eine Reihe von änderungen und soll am 01.07.2014 in Kraft treten, einige Bestimmungen allerdings schon im Herbst 2013, da es sich dabei um Regelungen handelt, welche die Umsetzung einer bereits seit zwei Jahren in Kraft befindlichen EU-Richtlinie betreffen.
Bei einigen änderungen werden noch genauere Informationen bzw. Durchführungsbestimmungen des Ministeriums notwendig sein bzw. werden im Gesetz auch immer wieder entsprechende Formulare erwähnt, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vorliegen müssen.
Wir werden an dieser Stelle immer wieder wichtige Informationen geben, einige wesentliche änderungen bereits jetzt in Kürze:
- Neben dem Schutz des Berufstitels soll das Gesetz auch einen
Berufs- und für bestimmte Bereiche (z.B. für
klinisch-psychologische Diagnostik) auch einen Tätigkeitsschutz
bieten, mit den entsprechenden Strafbestimmungen.
- Die Ausbildung wird eindeutig ausgebaut und intensiviert, es
findet eine stärkere Akzentuierung der Gesundheitspsychologie
und der Klinischen Psychologie statt. Gleichzeitig wird aber
auch klargestellt, dass die praktische Ausbildung im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen zu erfolgen hat, die entgeltpflichtig sind,
es muss also eine entsprechende Bezahlung erfolgen.
- Die Eintragung in die Liste der GP & KP wird komplettiert,
es soll nun auch die Möglichkeit geben, Arbeitsschwerpunkte,
Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen und Fremdsprachen
anzugeben, wobei diese Hinweise auch in den öffentlich
zugänglichen Listen zu finden sein werden.
- Bei Neu-Eintragung in die Liste muss ein
Berufskollege angegeben werden, der im Todesfall die
Dokumentation übernimmt.
- Bis zu vier Spezialisierungen (z.B. Kinderpsychologe,
Sportpsychologe) können beim Titel angeführt werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungspflicht wird
nun nicht mehr stichprobenartig erfolgen, sondern die in die
Listen der GP und KP eingetragenen Berufsangehörige müssen alle
fünf Jahre eine Aufstellung an das Gesundheitsministerium
übermitteln, aus der hervorgeht, dass die Fortbildungspflicht
erfüllt wurde. Ein entsprechendes Formular soll vom Ministerium
zur Verfügung gestellt werden.
- Die Dokumentation muss bestimmte inhaltliche Bedingungen erfüllen und 10 Jahre aufbewahrt werden, die Speicherung kann in elektronischer Form erfolgen. Wenn ein freiberuflich tätiger Berufsangehöriger stirbt, muss die Dokumentation entweder an die in der Liste angeführte berufsangehörige Person oder einen vom Ministerium zu bestimmenden Dritten übermittelt werden.
Bereits ab 25.10.2013 besteht entsprechend den EU-Bestimmungen Rechnungslegungspflicht, d.h. für alle Leistungen muss eine gültige Rechnung erstellt werden.
Ebenfalls mit 25.10.2013 treten die Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung in Kraft. Innerhalb von zwei Jahren nach diesem Termin müssen alle bereits in die Listen eingetragene GP und KP - sofern sie in Österreich tätig sind - nachweisen können, dass sie im Rahmen einer Einzelpolizze eine den Bestimmungen des neuen Psychologengesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Diese beiden letzten Bestimmungen werden vermutlich auch in Kraft treten, wenn das Psychologengesetz nicht rechtzeitig beschlossen wird, da es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, die bis zu diesem Termin erfolgen muss.
Erst nach der Begutachtungsfrist und nach Beschlussfassung wird klar sein, welche Bestimmungen sich auch tatsächlich im Gesetz finden und wir hoffen dann auch genauere Informationen über Stichtage bzw. Fristen zu erhalten.
Wir werden Sie am Laufenden halten.
Die Eckpfeiler des PG 2013 in skizzierter Form:
I. Hauptstück:
Allgemeine Bestimmungen §§1—5:
Begriffsdefinitionen, BMWF (§§ 4 - 5): Bezeichnung – Berücksichtigung des Masterstudiums der Psychologie gemäß der Bologna-Struktur, Strafbestimmung
II. Hauptstück:
1. Gemeinsame Regelungen für KPL und GPL §§ 6—12:
Zugangsvoraussetzung für postgraduelle Ausbildung, Grundsätze der Ausbildung in Theorie und Praxis mit teilweiser Parallelität, Ausbildungseinrichtungen, Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz an Ausbildungsstellen, weitere Anrechnungsmöglichkeiten, Überprüfung der gesamten fachlichen Kompetenz samt Abschlussprüfungen durch Ausbildungseinrichtung
2. Regelungen zur Gesundheitspsychologie: §§ 13—21:
Berufsumschreibung, Berufsvorbehalt und Tätigkeitsvorbehalt, Ausbildungsschritte in Modulen (Grundmodul gemeinsam mit KPL und spezielles Aufbaumodul) Mindestinhalte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz — ohne an Einrichtungen gebunden zu sein, Daten in der Berufsliste, Befristung der Listeneintragung, Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung, Erlöschen der Berufsberechtigung
3. Regelungen zur Klinischen Psychologie: §§ 22—30:
Berufsumschreibung, Berufsvorbehalt und Tätigkeitsvorbehalt, Ausbildungsschritte in Modulen (Grundmodul gemeinsam mit GPL und spezielles Aufbaumodul) Mindestinhalte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz – ohne an Einrichtungen gebunden zu sein, Daten in der Berufsliste, Befristung der Listeneintragung, Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung, Erlöschen der Berufsberechtigung
4. Berufspflichten §§ 31—39:
Konkretisierung der Fortbildung, Aufklärung, Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, Auskunftspflichten (Patienten/Bevollmächtigte/SV), verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
5. Informationspflichten § 40:
Information von Gerichten und Behörden an BMG über involvierte Berufsangehörige
6. Psychologenbeirat §§ 41—45:
änderung der Struktur und Aufgaben des Psychologenbeirats, Ausschuss des Psychologenbeirates mit Aufwandsvergütung für Mitglieder
7. Verordnungsermächtigungen für HBM § 46
8. Strafbestimmungen § 47
9. Übergangsbestimmungen §§ 48—49
III. Hauptstück:
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen § 50
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