Psychologenforum

Novellierung des Psychologengesetzes vor der Umsetzung

Am 19.05.2011 hat in Wien eine Informations- und Diskussionsveranstaltung des Ö.P.F. zu den geplanten änderungen der berufsrechtlichen Bestimmungen im neuen Psychologengesetz statt­gefunden. Frau Ministerial­rätin Dr. Paula Lanske hat über die wichtigsten änderungspunkte des neuen Psychologengesetzes bzw. ergänzende Bestimmungen informiert, Fragen beantwortet und sich auch Rückmeldungen und fachliche Anregungen aus dem Kollegenkreis geholt.

In Hinblick auf die Voraussetzungen zum Führen der Bezeichnung „Psychologe“ und „Psychologin“ – dies stellt auch die Bedingung dar, um mit der Ausbildung in Gesundheitspsychologie bzw. Klinischer Psychologie beginnen zu dürfen – wird es zu einer Umstellung auf die Bologna-Struktur kommen. Voraussetzung wird ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie (im Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS) sein, dies wird auch einen Verzicht auf die Nostrifizierungen von Studienabschlüssen aus dem (EU-Ausland) bedeuten.

Es soll zu einer Verdeutlichung und Differenzierung der Berufsbilder des klinischen Psychologen / der klinischen Psychologen und des Gesundheitspsychologen / der Gesundheitspsychologin kommen mit einer klaren Trennung in zwei eigenständige Berufsqualifikationen. Vor allem soll sich in der Darstellung der beruflichen Aufgaben eine explizite Beschreibung der psychologischen Behandlung als Krankenbehandlung finden.

In das neue Psychologengesetz sollen auch ein Berufsvorbehalt und Tätigkeitsvorbehalte für Gesund­heits- und Klinische Psychologie aufgenommen werden.

Auch in der Ausbildung wird es zu einer Trennung der spezifierenden Ausbildungscurricula – nach einem gemeinsamen Grundmodul – kommen, wobei Parallelität von praktischer und theoretischer Ausbildung (zumindest in einem gewissen Ausmaß) gegeben sein soll.

Weitere Punkte sind die Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten auch auf inländische gleich­wertige Ausbildungsinhalte, die Aufnahme von Selbsterfahrung bzw. Selbstreflexion in die Ausbil­dung und die Akzeptanz von Lehrpraxen zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz.

Es soll außerdem zu einer änderung des Anerkennungsmodus für Ausbildungseinrichtungen kommen – durch generelle Kundmachung im BGBL, statt per Bescheid.

Als weitere geplante änderung hat Dr. Lanske angekündigt, dass die Ausbildung mit einer Gesamt­evaluation abgeschlossen werden soll. Die Listeneintragung (Aufnahme in die Berufsliste) soll im Normalfall nicht mehr vom Psychologenbeirat bearbeitet werden, der sich mehr fachlichen Aufgaben widmen wird, und dadurch solle auch die laufende Eintragung – nicht wie bisher nur viermal im Jahr – möglich werden.

Weiters soll mit diesem Psychologengesetz durch geeignete Bestimmungen erreicht werden, dass die praktische Tätigkeit im Rahmen des Erwerbs praktischer Kompetenz auch finanziell abgegolten wird, wobei Dr. Lanske darauf hingewiesen hat, dass dies nur mit Einbeziehung der Länder möglich sein wird.

Einer möglichen Spezialisierung nach der Ausbildung in Gesundheitspsychologie und Klinischer Psycho­logie soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass ein beruflicher Schwerpunkt angegeben werden kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmtes Ausmaß an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten erworben wurde.

Es ist eine Befristung der Eintragung in die Berufsliste geplant, mit der Möglichkeit der Verlän­gerung, bei Vorlage der Fortbildungsbestätigungen. Damit soll auch eine Aktualisierung der Berufs­listen und Qualitätssicherung erreicht werden.

Eine Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung und detaillierte Bestimmungen zur Dokumentation werden aller Voraussicht nach ebenfalls in das neue Gesetz aufgenommen werden, wie die verpflichtende Berufshaftpflicht-Versicherung. Wie auch schon bei anderen Berufsgruppen (wie Zivilrechts­mediatoren, Musiktherapeuten und ärzten) wird eine bestimmten Deckungssumme pro Versicherungsfall gefordert sein (zum Vergleich: Musiktherapeuten: 400.000 €; ärzte 2 Millionen €) und die Nachhaftung der Versicherung darf nicht ausgeschlossen werden bzw. darf nicht zeitlich befristet sein.

Die Auskunftserteilung an Angehörige anderer Gesundheitsberufe mit Zustimmung des Patienten soll ebenfalls explizit geregelt werden.

Auch hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten für Berufspflichtverletzung von Berufsangehörigen soll es eine Erweiterung geben. Bisher steht lediglich die unbefristete Streichung aus der Berufsliste als Möglichkeit zu Verfügung, in Zukunft soll es auch mildere Maßnahmen wie die verpflichtende Supervision über einen bestimmten Zeitraum bzw. die befristete Austragung aus der Berufsliste geben.

Die genauen Bestimmungen des neuen Psychologengesetzes werden erst bei Vorliegen des Begutachtungsentwurf in allen Details bekannt sein. Sobald der Begutachtungsentwurf fertig gestellt ist, werden zunächst die Berufsvereine informiert, und Frau Dr. Lanske hat auch darauf hingewiesen, dass jeder Betroffene – nicht nur Körperschaften, Vereine und Verbände – eine Stellungnahme abgeben kann.

Wir haben zugesagt, über unsere Homepage zu informieren, sobald der Gesetzes­entwurf vorliegt.