Novellierung des Psychologengesetzes vor der Umsetzung
Am 19.05.2011 hat in Wien eine Informations- und Diskussionsveranstaltung
des Ö.P.F. zu den geplanten änderungen der berufsrechtlichen Bestimmungen im
neuen Psychologengesetz stattgefunden. Frau
Ministerialrätin Dr.
Paula Lanske hat über die wichtigsten änderungspunkte des neuen
Psychologengesetzes bzw. ergänzende Bestimmungen informiert, Fragen
beantwortet und sich auch Rückmeldungen und fachliche Anregungen aus
dem Kollegenkreis geholt.
In Hinblick auf die Voraussetzungen zum Führen der Bezeichnung
„Psychologe“ und „Psychologin“ – dies stellt auch die Bedingung dar,
um mit der Ausbildung in Gesundheitspsychologie bzw. Klinischer
Psychologie beginnen zu dürfen – wird es zu einer Umstellung auf die
Bologna-Struktur kommen. Voraussetzung wird ein konsekutives
Bachelor- und Masterstudium in Psychologie (im Gesamtausmaß von
mindestens 300 ECTS) sein, dies wird auch einen Verzicht auf die
Nostrifizierungen von Studienabschlüssen aus dem (EU-Ausland)
bedeuten.
Es soll zu einer Verdeutlichung und Differenzierung der Berufsbilder
des klinischen Psychologen / der klinischen Psychologen und des
Gesundheitspsychologen / der Gesundheitspsychologin kommen mit einer
klaren Trennung in zwei eigenständige Berufsqualifikationen. Vor
allem soll sich in der Darstellung der beruflichen Aufgaben eine
explizite Beschreibung der psychologischen Behandlung als
Krankenbehandlung finden.
In das neue Psychologengesetz sollen auch ein
Berufsvorbehalt und
Tätigkeitsvorbehalte für Gesundheits- und Klinische Psychologie aufgenommen werden.
Auch in der Ausbildung wird es zu einer
Trennung der spezifierenden
Ausbildungscurricula – nach einem gemeinsamen Grundmodul – kommen,
wobei Parallelität von praktischer und theoretischer Ausbildung
(zumindest in einem gewissen Ausmaß) gegeben sein soll.
Weitere Punkte sind die Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten
auch auf inländische gleichwertige Ausbildungsinhalte, die Aufnahme
von Selbsterfahrung bzw. Selbstreflexion in die Ausbildung und die
Akzeptanz von Lehrpraxen zum Erwerb praktischer fachlicher
Kompetenz.
Es soll außerdem zu einer änderung des Anerkennungsmodus für
Ausbildungseinrichtungen kommen – durch generelle Kundmachung im
BGBL, statt per Bescheid.
Als weitere geplante änderung hat Dr. Lanske angekündigt, dass die
Ausbildung mit einer Gesamtevaluation
abgeschlossen werden soll. Die
Listeneintragung (Aufnahme in die Berufsliste) soll im Normalfall
nicht mehr vom Psychologenbeirat bearbeitet werden, der sich mehr
fachlichen Aufgaben widmen wird, und dadurch solle auch die laufende
Eintragung – nicht wie bisher nur viermal im Jahr – möglich werden.
Weiters soll mit diesem Psychologengesetz durch geeignete
Bestimmungen erreicht werden, dass die praktische Tätigkeit im Rahmen
des Erwerbs praktischer Kompetenz auch finanziell abgegolten wird,
wobei Dr. Lanske darauf hingewiesen hat, dass dies nur mit
Einbeziehung der Länder möglich sein wird.
Einer möglichen Spezialisierung nach der Ausbildung in
Gesundheitspsychologie und Klinischer Psychologie soll auch dadurch
Rechnung getragen werden, dass ein beruflicher Schwerpunkt angegeben werden
kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmtes Ausmaß an
theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten erworben
wurde.
Es ist eine Befristung der Eintragung in die Berufsliste geplant,
mit der Möglichkeit der Verlängerung, bei Vorlage der
Fortbildungsbestätigungen. Damit soll auch eine Aktualisierung der
Berufslisten und Qualitätssicherung erreicht werden.
Eine Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung und detaillierte
Bestimmungen zur Dokumentation werden aller Voraussicht nach
ebenfalls in das neue Gesetz aufgenommen werden, wie die
verpflichtende Berufshaftpflicht-Versicherung. Wie auch schon bei anderen
Berufsgruppen (wie Zivilrechtsmediatoren, Musiktherapeuten und
ärzten) wird eine bestimmten Deckungssumme pro Versicherungsfall
gefordert sein (zum Vergleich: Musiktherapeuten: 400.000 €; ärzte 2
Millionen €) und die Nachhaftung der Versicherung darf nicht
ausgeschlossen werden bzw. darf nicht zeitlich befristet sein.
Die Auskunftserteilung an Angehörige anderer Gesundheitsberufe mit
Zustimmung des Patienten soll ebenfalls explizit geregelt werden.
Auch hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten für
Berufspflichtverletzung von Berufsangehörigen soll es eine
Erweiterung geben. Bisher steht lediglich die unbefristete
Streichung aus der Berufsliste als Möglichkeit zu Verfügung, in
Zukunft soll es auch mildere Maßnahmen wie die verpflichtende
Supervision über einen bestimmten Zeitraum bzw. die befristete
Austragung aus der Berufsliste geben.
Die genauen Bestimmungen des neuen Psychologengesetzes werden erst
bei Vorliegen des Begutachtungsentwurf in allen Details bekannt
sein. Sobald der Begutachtungsentwurf fertig gestellt ist, werden
zunächst die Berufsvereine informiert, und Frau Dr. Lanske hat auch
darauf hingewiesen, dass jeder Betroffene – nicht nur
Körperschaften, Vereine und Verbände – eine Stellungnahme abgeben
kann.
Wir haben zugesagt, über unsere Homepage zu informieren,
sobald der Gesetzesentwurf vorliegt.
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