Gemäß den im Psychologengesetz 2013 formulierten Bestimmungen ist zur selbstständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie (§ 16) bzw. der Klinischen Psychologie (§ 25) berechtigt, wer
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die Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" gemäß § 4 führen darf,
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den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15 (Gesundheitspsychologie) bzw. gemäß § 23 und § 24 (Klinische Psychologie), insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,
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eigenberechtigt ist,
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die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,
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eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,
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einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
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in der Liste der GesundheitspsychoplogInnen bzw. der Klinischen PsychologInnen eingetragen ist.
Die Listen der Klinischen PsychologInnen und der GesundheitspsychologInnen werden derzeit im Bundesministerium für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert. Derzeit sind insgesamt 10.900 klinische PsychologInnen und 10.450 GesundheitspsychologInnen in die Listen eingetragen (Stand: Jänner 2020).
Die PsychologInnenliste kann unter nachstehendem Link online abgefragt werden: